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Übersetzung von http://www.nssoud.cz/NSS-dnesnim-rozsudkem-zrusil-s-odlozenou-ucinnosti-o-3-dny-mimoradne-opatreni-Ministerstva-zdravotnictvi-regulujici-noseni-ochrannych-prostredku-dychacich-cest/art/32905

MIT DEM HEUTIGEN URTEIL WIRD EINE DRINGLICHKEITSMASSNAHME DES GESUNDHEITSMINISTERIUMS, DIE DAS TRAGEN VON ATEMSCHUTZGERÄTEN REGELT, MIT EINER VERZÖGERUNG VON 3 TAGEN AUFGEHOBEN.
Mit seinem heutigen Urteil hat das Oberste Verwaltungsgericht die außerordentliche Maßnahme des Gesundheitsministeriums vom 29. Juni 2021, Nr. MZDR 15757/2020-55/MIN/KAN, zur Regelung des Tragens von Atemschutzgeräten. Bei dem Kläger handelte es sich um eine Person, die an einer langwierigen Atemwegserkrankung leidet, die das Tragen einer Atemschutzmaske erheblich erschwert, und die außerdem hohe Werte an Antikörpern infolge der Covid-19-Krankheit aufweist.

Das Oberste Verwaltungsgericht hat bereits eine ähnliche Maßnahme von Anfang April dieses Jahres mit Urteil vom 27. Mai 2021, Nr. 7 Ao 6/2021-112, und eine ähnliche Maßnahme von Ende April mit Urteil vom 11. Juni 2021, Nr. 10 Ao 12/2021-81, für rechtswidrig erklärt. In beiden Fällen geschah dies, weil die Gründe für diese Maßnahmen völlig unzureichend waren. Obwohl das Oberste Verwaltungsgericht in diesen Urteilen ausdrücklich beschrieben hat, in welche Richtung die Begründung geändert werden sollte, um sie überprüfbar zu machen, hat das Gesundheitsministerium mehr als einen Monat nach dem ersten Urteil immer noch nicht die meisten der angeblichen Mängel der jetzt erlassenen Maßnahme behoben. Insbesondere hat es entgegen den eindeutigen Anforderungen des Pandemiegesetzes die mit dem Tragen von Atemschutzmasken über einen längeren Zeitraum verbundenen Risiken nicht bewertet und folglich die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte der betroffenen Personen nicht geprüft. Obwohl das Ministerium nicht bestreitet, dass das Tragen einer Atemschutzmaske insbesondere für einige kranke Personen kompliziert sein kann, hat es erneut versäumt, diesen Punkt in der Begründung der Maßnahme zu berücksichtigen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Risiken des Tragens einer Atemschutzmaske in manchen Fällen größer sind als die des Nichttragens, wie der Rechtsmittelführer im vorliegenden Fall zutreffend dargelegt hat und wie es sich aus seiner persönlichen Situation ergibt.

Das Ministerium hat es auch versäumt, andere angebliche Mängel zu beheben, wie z. B. die Bereitstellung von funktionalen Verweisen auf Expertenstudien oder eine kurze Zusammenfassung der Schlussfolgerungen fremdsprachiger Studien in tschechischer Sprache.

Der Präsident der Achten Kammer des Obersten Verwaltungsgerichts, Petr Mikeš, erklärte: “In einem Rechtsstaat ist es nicht möglich, dass sich die Exekutive über die klar zum Ausdruck gebrachte Meinung des Gerichts hinwegsetzt und die Justiz daran hindert, die Grundsätze eines demokratischen Rechtsstaats zu beachten, der auf der Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen und der Bürger beruht. Der Rechnungshof verlangt vom Ministerium nur, dass es die im Pandemiegesetz eindeutig festgelegten Anforderungen an die Rechtfertigung erfüllt. Doch das Ministerium ist nicht in der Lage, diese Anforderung zu erfüllen.

Das Gericht prüfte daher, ob die Maßnahme mit sofortiger Wirkung oder sogar rückwirkend aufgehoben werden sollte. Es durfte jedoch nicht übersehen werden, dass die Maßnahme auch für Situationen gilt, in denen ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko für gefährdete Gruppen besteht, d. h. z. B. für Besuche von Patienten in Gesundheitseinrichtungen oder von Nutzern sozialer Dienste in Einrichtungen für soziale Dienste. Er gab dem Ministerium daher zumindest eine kurze Frist, um die Situation zu bereinigen.

“Der Gerichtshof räumt ein, dass es nicht wünschenswert ist, dass die betreffende Pflicht selbst in sehr risikoreichen Situationen für einen bestimmten Zeitraum überhaupt nicht auferlegt wird. Leider drängt das Gesundheitsministerium das Gericht jedoch allmählich zu dieser Lösung, wenn es trotz wiederholter konkreter Kritik seitens des Gerichts nicht in der Lage ist, die Mängel zu beheben. Daher kann ein solches Vorgehen in Zukunft nicht ausgeschlossen werden, da das Gericht keine andere Möglichkeit hat, das Ministerium zu zwingen, die klar formulierte Rechtsauffassung zu respektieren”, fügte Richter Mikeš hinzu.

Nach Ansicht des Obersten Verwaltungsgerichts führt die wiederholte Nichtbeachtung der Schlussfolgerungen des Gerichts zu Rechtsunsicherheit für die Adressaten, aber auch für die Behörden, die die Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen kontrollieren. Die Folge sind auch unnötige Kosten (nicht nur in Form von wiederholten Kostenübernahmen für erfolgreiche Kläger), sondern auch eine weitere Überlastung des ohnehin schon überlasteten Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in dem die Verwaltungsgerichte, anstatt die Rechte anderer Personen in nicht prioritären Angelegenheiten zu schützen, immer wieder auf dieselben wiederholten Fehler des Ministeriums hinweisen müssen.

Informationen zum Urteil vom 27. Juli 2021 in der Rechtssache Nr. 8 Ao 17/2021. Das vollständige Urteil ist unter www.nssoud.cz veröffentlicht.
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